Bundesrat Drucksache 387/92 05.06.1992 Gesetzbeschluá des Deutschen Bundestages: Der Deutsche Bundestag hat in seiner 96. Sitzung am 5. Juni 1992 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses (4. Ausschuss) den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens mit der Mehrheit seiner Mitglieder in der nachstehenden Fassung angenommen: GESETZ ZUR NEUREGELUNG DES ASYLVERFAHRENS Artikel 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) Inhaltsbersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Par. 1 Geltungsbereich Par. 2 Rechtsstellung Asylberechtigter Par. 3 Rechtsstellung sonstiger politisch Verfolgter Par. 4 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen Par. 5 Bundesamt Par. 6 Bundesbeauftragter Par. 7 Erhebung personenbezogener Daten Par. 8 šbermittlung personenbezogener Daten Par. 9 Hoher Flchtlingskommissar der Vereinten Nationen Par. 10 Zustellungsvorschriften Par. 11 Ausschluss des Widerspruchs Zweiter Abschnitt: Asylverfahren Erster Unterabschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften Par. 12 Handlungsf„higkeit Minderj„hriger Par. 13 Asylantrag Par. 14 Antragstellung Par. 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten Par. 16 Sicherung der Identit„t Par. 17 Sprachmittler Zweiter Unterabschnitt: Einleitung des Asylverfahrens Par. 18 Aufgaben der Grenzbeh”rde Par. 19 Aufgaben der Ausl„nderbeh”rde und der Polizei Par. 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung Par. 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen Par. 22 Meldepflicht Dritter Unterabschnitt: Verfahren beim Bundesamt Par. 23 Antragstellung bei der Aussenstelle Par. 24 Pflichten des Bundesamtes Par. 25 Anh”rung Par. 26 Familienasyl Par. 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung Par. 28 Nachfluchttatbest„nde Par. 29 Unbeachtliche Asylantr„ge Par. 30 Offensichtlich unbegrndete Asylantr„ge Par. 31 Entscheidung des Bundesamtes ber Asylantr„ge Par. 32 Entscheidung bei Antragsrcknahme Par. 33 Nichtbetreiben des Verfahrens Vierter Unterabschnitt: Aufenthaltsbeendigung Par. 34 Abschiebungsandrohung Par. 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages Par. 36 Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegrndetheit Par. 37 Weiteres Verfahren bei stattgegebener gerichtlicher Entscheidung Par. 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rcknahme des Asylantrages Par. 39 Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerkennung Par. 40 Unterrichtung der Ausl„nderbeh”rde Par. 41 Gesetzliche Duldung Par. 42 Bindungswirkung ausl„nderrechtlicher Entscheidungen Par. 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung Dritter Abschnitt: Unterbringung und Verteilung Par. 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen Par. 45 Aufnahmequoten Par. 46 Bestimmung der zust„ndigen Aufnahmeeinrichtung Par. 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen Par. 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen Par. 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung Par. 50 Landesinterne Verteilung Par. 51 L„nderbergreifende Verteilung Par. 52 Quotenanrechnung Par. 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterknften Par. 54 Unterrichtung des Bundesamtes Vierter Abschnitt: Recht des Aufenthalts Erster Unterabschnitt: Aufenthalt w„hrend des Asylverfahrens Par. 55 Aufenthaltsgestattung Par. 56 R„umliche Beschr„nkung Par. 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufenthaltseinrichtung Par. 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs Par. 59 Durchsetzung der r„umlichen Beschr„nkung Par. 60 Auflagen Par. 61 Erwerbst„tigkeit Par. 62 Gesundheitsuntersuchung Par. 63 Bescheinigung ber die Aufenthaltsgestattung Par. 64 Ausweispflicht Par. 65 Herausgabe des Passes Par. 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung Par. 67 Erl”schen der Aufenthaltsgestattung Zweiter Unterabschnitt: Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens Par. 68 Aufenthaltserlaubnis Par. 69 Wiederkehr eines Asylberechtigten Par. 70 Aufenthaltsbefugnis Fnfter Abschnitt: Folgeantrag Par. 71 Folgeantrag Sechster Abschnitt: Erl”schen der Rechtsstellung Par. 72 Erl”schen Par. 73 Widerruf und Rcknahme Siebenter Abschnitt: Gerichtsverfahren Par. 74 Klagefrist, Zurckweisung versp„teten Vorbringens Par. 75 Aufschiebende Wirkung der Klage Par. 76 Einzelrichter Par. 77 Entscheidung des Gerichts Par. 78 Rechtsmittel Par. 79 Besondere Vorschriften fr das Berufungsverfahren Par. 80 Ausschluss der Beschwerde Par. 81 Nichtbetreiben des Verfahrens Par. 82 Akteneinsicht im Verfahren des vorl„ufigen Rechtsschutzes Par. 83 Erm„chtigung zur Bildung besonderer Spruchk”rper fr Streitigkeiten nach diesem Gesetz Achter Abschnitt: Straf- und Bussgeldvorschriften Par. 84 Verleitung zur missbr„uchlichen Antragstellung Par. 85 Sonstige Straftaten Par. 86 Bussgeldvorschriften Neunter Abschnitt: šbergangs- und Schlussvorschriften Par. 87 šbergangsvorschriften Par. 88 šbertragung von Zust„ndigkeiten der Aufnahmeeinrichtung Par. 89 Einschr„nkung von Grundrechten Par. 90 Allgemeine Verwaltungsvorschriften (Artikel 2: Žnderung des Ausl„ndergesetzes) (Artikel 3: Žnderung der Verwaltungsgerichtsordnung) (Artikel 4: Verweisung auf aufgehobene Vorschriften) Artikel 5: šbergangsregelungen Artikel 6: Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes Artikel 7: Inkrafttreten ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Par. 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt fr Ausl„nder, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rckfhrung in einen Staat beantragen, in dem ihnen die in Par. 51 Abs. 1 des Ausl„ndergesetzes bezeichneten Gefahren drohen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht 1. fr heimatlose Ausl„nder im Sinne des Gesetzes ber die Rechtsstellung heimatloser Ausl„nder im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III. Gliederungsnummer 243-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Artikel 7 Par. 13 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002). 2. fr Ausl„nder im Sinne des Gesetzes ber Massnahmen fr im Rahmen humanit„rer Hilfsaktionen aufgenommene Flchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt ge„ndert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354). Par. 2 Rechtsstellung Asylberechtigter (1) Asylberechtigte geniessen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen ber die Rechtsstellung der Flchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. I 1953 II S. 559). (2) Unberhrt bleiben die Vorschriften, die den Asylberechtigten eine gnstigere Rechtsstellung einr„umen. (3) Ausl„nder, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gew„hrt worden ist, gelten als Asylberechtigte. Par. 3 Rechtsstellung sonstiger politisch Verfolgter Ein Ausl„nder ist Flchtling im Sinne des Abkommens ber die Rechtsstellung der Flchtlinge, wenn das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt hat, dass ihm in dem Staat, dessen Staatsangeh”rigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gew”hnlichen Aufenthalt hatte, die in Par. 51 Abs. 1 des Ausl„ndergesetzes bezeichneten Gefahren drohen. Par. 4 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen Die Entscheidung ber den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung oder das Vorliegen der Vorraussetzung des Par. 51 Ab. 1 des Ausl„ndergesetzes rechtserheblich ist. Dies gilt nicht fr das Auslieferungsverfahren. Par. 5 Bundesamt (1) šber Asylantr„ge entscheidet das Bundesamt fr die Anerkennung ausl„ndischer Flchtlinge. Es ist nach Massgabe dieses Gesetzes auch fr ausl„nderrechtliche Massnahmen und Entscheidungen zust„ndig. (2) šber den einzelnen Asylantrag einschliesslich der Feststellung, ob die Vorraussetzung des Par. 51 Abs. 1 des Ausl„ndergesetzes vorliegen, entscheidet ein insoweit weisungsgebundener Bediensteter des Bundesamtes. Der Bedienstete muss mindestens Beamter des gehobenen Dienstes oder vergleichbarer Angestellter sein. Der Bundesminister des Inneren kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch lebens„ltere Beamte des mittleren Dienstes zulassen, die sich durch Eignung, Bef„higung und fachliche Leistung auszeichnen und besondere Berufserfahrungen besitzen. (3) Der Bundesminister des Inneren bestellt den Leiter des Bundesamtes. Dieser sorgt fr die ordnungsgem„sse Organisation der Asylverfahren. (4) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung fr Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 500 Unterbringungspl„tzen eine Aussenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den L„ndern weitere Auáenstellen einrichten. (5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den L„ndern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfllung seiner Aufgaben den Auáenstellen zur Verfgung zu stellen. Die ihm zur Verfgung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. Die n„heren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln. Par. 6 Bundesbeauftragte (1) Beim Bundesamt wird ein Bundesbeauftragter fr Asylangelegenheiten bestellt. (2) Der Bundesbeauftragte kann sich an den Asylverfahren vor dem Bundesamt und an Klageverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligen. Ihm ist Gelegenheit zur Žusserung zu geben. Gegen Entscheidungen des Bundesamtes kann er klagen (3) Der Bundesbeauftragte wird vom Bundesminister der Inneren berufen und abberufen. Er muss die Bef„higung zum Richteramt oder zum h”heren Verwaltungsdienstes haben. (4) Der Bundesbeauftragte ist an Weisungen des Bundesministers des Inneren gebunden. Par. 7 Erhebung personenbezogener Daten (1) Die mit der Ausfhrung dieses Gesetzes betrauten Beh”rden drfen zum Zwecke der Ausfhrung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie drfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen ”ffentlichen Stellen, ausl„ndischen Beh”rden und nicht”ffentlichen Stellen erhoben werden, wenn 1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht oder zwingend voraussetzt. 2. es offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis der Erhebung seine Einwilligung verweigern wrde. 3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder einen unverh„ltnism„ssigen Aufwand erfordern wrde, 4. die zu erfllenden Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder 5. es zur šberprfung der Angaben des Betroffenen erforderlich ist. Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausl„ndischen Beh”rden und nicht”ffentlichen Stellen drfen Daten nur erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafr bestehen, dass berwiegende schutzwrdige Interessen des Betroffenen beeintr„chtigt werden. Par. 8 šbermittlung personenbezogener Daten (1) ™ffentliche Stellen haben auf Ersuchen (Par. 67 Abs. 1) den mit der Ausfhrung dieses Gesetzes betrauten Beh”rden ihnen bekannt gewordenen Umst„nde mitzuteilen, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen oder berwiegende schutzwrdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. (2) Die zust„ndigen Beh”rden unterrichten das Bundesamt unverzglich ber ein f”rmliches Auslieferungsersuchen und ein mit der Ankndigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates sowie ber den Abschluss des Auslieferungsverfahrens, wenn der Ausl„nder einen Asylantrag gestellt hat. (3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten drfen auch zum Zwecke der Ausfhrung des Ausl„ndergesetzes den damit betrauten Beh”rden, soweit es zur Erfllung der in ihrer Zust„ndigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist, bermittelt werden und von diesen dafr verwendet werden. (4) Eine Datenbermittlung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberhrt. Par. 9 Hoher Flchtlingskommissar der Vereinten Nationen (1) Der Ausl„nder kann sich an den Hohen Flchtlingskommissar der Vereinten Nationen werden. (2) Das Bundesamt bermittelt dem Hohen Flchtlingskommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen zur Erfllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkommens ber die Rechtsstellung der Flchtlinge seine Entscheidungen und deren Begrndungen. (3) Sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen Vorfolgungsgrnde drfen, ausser in anonymisierter Form, nur bermittelt werden, wenn sich der Ausl„nder selbst an den Hohen Flchtlingskommissar der Vereinten Nationen gewandt hat oder die Einwilligung des Ausl„nders anderweitig nachgewiesen ist. Der Einwilligung des Ausl„nders bedarf es nicht, wenn dieser sich nicht mehr im Bundesgebiet aufh„lt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwrdige Interessen des Ausl„nders entgegenstehen. (4) Die Daten drfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie bermittelt wurden. Par. 10 Zustellungsvorschriften (1) Der Ausl„nder hat w„hrend der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zust„ndigen Ausl„nderbeh”rden und der angerufenen Gerichte stets erreichen k”nnen; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzglich anzuzeigen. (2) Der Ausl„nder muss Zustellungen und Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten zu lassen, wenn er fr das Verfahren weder einen Bevollm„chtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesem nicht zugestellt werden kann. Kann die Sendung dem Ausl„nder nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe der Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurckkommt. (3) Msste eine Zustellung ausserhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch ”ffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des Par. 15 Abs. 2 und 3, Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6 des Verwaltungszustellungsgerichtes finden Anwendung. (4) Der Ausl„nder ist bei der Antragsstelle schriftlich und gegen Empfangsbest„tigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen. Par. 11 Ausschuss des Widerspruchs Gegen Massnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz findet kein Widerspruch statt. ZWEITER ABSCHNITT: ASYLVERFAHREN Erster Unterabschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften Par. 12 Handlungsf„higer Minderj„hriger (1) F„hig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Ausl„nder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Massgabe des Brgerlichen Gesetzbuches gesch„ftsunf„hig oder im Falle seine Vollj„hrigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen w„re. (2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuches dafr massgebend, ob ein Ausl„nder als minderj„hrig oder vollj„hrig anzusehen ist. Die Gesch„ftsf„higkeit und die sonstige rechtliche Handlungsf„higkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates vollj„hrigen Ausl„nders bleiben davon unberhrt. Par. 13 Asylantrag (1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mndlich oder auf andere Weise ge„usserten Willen des Ausl„nders entnehmen l„sst, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rckfhrung in einen Staat begehrt, in dem ihm in Par. 51 Abs. 1 des Ausl„ndergesetzes bezeichneten Gefahren drohen. (2) Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausl„ndergesetzes vorliegen, als auch, wenn der Ausl„nder dies nicht ausdrcklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Par. 14 Antragstellung (1) Der Asylantrag ist bei der Aussenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der fr die Aufnahme des Ausl„nders zust„ndigen Aufnahmeeinrichtungen zugeordnet ist. (2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausl„nder 1. eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt, 2. sich in Haft oder sonstigen ”ffentlichen Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder 3. noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen Die Ausl„nderbeh”rde leistet einen ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverzglich dem Bundesamt zu. Par. 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten (1) Der Ausl„nder ist pers”nlich verpflichtet, bei der Aufkl„rung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollm„chtigten vertreten l„sst. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausfhrung dieses Gesetzes betrauten Beh”rden die erforderlichen Angaben mndlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen; 2. das Bundesamt unverzglich zu unterrichten, wenn ihm eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist; 3. den gesetzlichen und beh”rdlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Beh”rden oder Einrichtungen zu melden oder dort pers”nlich zu erscheinen, Folge zu leisten; 4. seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausfhrung dieses Gesetzes betrauten Beh”rden vorzulegen, auszuh„ndigen und zu berlassen; 5. alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausfhrung dieses Gesetzes betrauten Beh”rden vorzulegen, auszuh„ndigen und zu berlassen; 6. die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Massnahmen zu dulden. (3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 5 sind insbesondere 1. alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz fr die Feststellung der Identit„t und Staatsangeh”rigkeit von Bedeutung sein k”nnen, 2. von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltsgenehmigungen und sonstige Grenzbertrittspapiere, 3. Flugscheine und sonstige Fahrausweise, 4. Unterlagen ber den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Bef”rderungsmittel und ber den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie 5. alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausl„nder sich beruft oder die fr die zu treffenden asyl- und ausl„nderrechtlichen Entscheidungen und Massnahmen einschliesslich der Feststellung und Geltendmachung einer Rckfhrungsm”glichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind. (4) Durch die Rcknahme des Asylantrages werden die Mitwirkungspflichten des Ausl„nders nicht beendet. Par. 16 Sicherung der Identit„t (1) Die Identit„t eines Ausl„nders, der um Asyl nachsucht, ist durch erkennungsdienstliche Massnahmen zu sichern, es sei denn, dass er eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat. Nach Satz 1 drfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. (2) Zust„ndig fr erkennungsdienstliche Massnahmen sind das Bundesamt und, sofern der Ausl„nder dort um Asyl nachsucht, auch die in den Par. 18 und 19 bezeichneten Beh”rden. Sie k”nnen auch den Ausl„nder und Sachen, die von ihm mitgefhrt werden, durchsuchen, wenn er seiner Verpflichtung nach Par. 15 Abs. 2 Nr. 4 nicht nachkommt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz dieser Unterlagen ist. Der Ausl„nder darf nur von Personen gleichen Geschlechts untersucht werden. (3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach Absatz 1 gewonnenen Fingerabdruckbl„tter zum Zwecke der Identit„tssicherung. Er darf hierfr auch von ihm zur Erfllung seiner Aufgaben aufbewahrte erkennungsdienstliche Unterlagen verwenden. Das Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Beh”rden den Grund der Aufbewahrung dieser Unterlagen nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften zul„ssig ist. (4) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt und gesondert gekennzeichnet. Entsprechendes gilt fr die Verarbeitung in Dateien. (5) Die Verarbeitung und Nutzung der nach Abs. 1 gewonnenen Unterlagen ist auch zul„ssig zur Feststellung der Identit„t oder der Zuordnung von Beweismitteln, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begrnden, dass dies zur Aufkl„rung einer Straftat fhren wird, oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr fr die ”ffentliche Sicherheit erforderlich ist. Die Unterlagen drfen ferner fr die Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen verwendet werden. (6) Nach Abs. 1 gewonnene Unterlagen sind zu vernichten 1. nach unanfechtbarer Anerkennung, 2. nach Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Abkommen ber die Rechtsstellung der Flchtlinge, 3. nach Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung, 4. im brigen acht Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens; die entsprechenden Daten sind zu l”schen. Par. 17 Sprachmittler (1) Ist der Ausl„nder der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist von Amts wegen bei der Anh”rung ein Dolmetscher, šbersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausl„nders oder in eine andere Sprache zu bersetzen hat, in der der Ausl„nder sich mndlich verst„ndigen kann. (2) Der Ausl„nder ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen. Zweiter Unterabschnitt: Einleitung des Asylverfahrens Par. 18 Aufgaben der Grenzbeh”rde (1) Ein Ausl„nder, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh”rde (Grenzbeh”rde) um Asyl nachsucht, ist unverzglich an die n„chstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. (2) Dem Ausl„nder ist die Einreise zu verweigern, 1. wenn offensichtlich ist, dass er bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war (Par. 27 Abs. 1), oder 2. wenn offensichtlich ist, dass er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet l„nger als drei Monate in einem Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaften, in ™sterreich, der Schweiz, Schweden oder Norwegen aufgehalten hat, es sei denn, der Ausl„nder macht glaubhaft, dass er dort, obwohl er ein Asylbegehren geltend gemacht hat, eine Abschiebung in einen Staat zu befrchten hat, in dem ihm politische Verfolgung droht, oder 3. im Falle des Par. 27 Abs. 2. (3) Der Ausl„nder ist zurckzuschieben, wenn er von der Grenzbeh”rde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. (4) Die Grenzbeh”rde hat in den F„llen des Abs. 1 den Ausl„ndern erkennungsdienstlich zu behandeln. Par. 19 Aufgaben der Ausl„nderbeh”rde und der Polizei (1) Ein Ausl„nder, der bei einer Ausl„nderbeh”rde oder bei der Polizei eines Landes um Asyl nachsucht, ist in den F„llen des Par. 14 Abs. 1 unverzglich an die n„chstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. (2) Die Ausl„nderbeh”rde und die Polizei haben den Ausl„nder erkennungsdienstlich zu behandeln (Par. 16 Abs. 1 ). Sie k”nnen hiervon absehen, wenn sich der Ausl„nder mit einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen kann; in diesem Fall erfolgt die erkennungsdienstliche Behandlung beim Bundesamt. (3) Vorschriften ber die Festnahme oder Inhaftnahme bleiben unberhrt. Par. 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung (1) Die Beh”rde, die den Ausl„nder an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser die Weiterleitung unverzglich mit. (2) Der Ausl„nder ist verpflichtet, der Weiterleitung unverzglich zu folgen. Par. 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen (1) Die Beh”rden, die den Ausl„nder an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleiten, nehmen die in Par. 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten sie unverzglich der Aufnahmeeinrichtung zu. (2) Meldet sich der Ausl„nder unmittelbar bei der fr seine Aufnahme zust„ndigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt diese die Unterlagen in Verwahrung. (3) Die fr die Aufnahme des Ausl„nders zust„ndige Aufnahmeeinrichtung leitet die Unterlagen unverzglich der ihr zugeordneten Aussenstelle des Bundesamtes zu. (4) Dem Ausl„nder sind auf Verlangen Abschriften der in Verwahrung genommenen Unterlagen auszuh„ndigen. (5) Die Unterlagen sind dem Ausl„nder wieder auszuh„ndigen, wenn sie fr die weitere Durchfhrung des Asylverfahrens oder fr aufenthaltsbeendende Massnahmen nicht mehr ben”tigt werden. Par. 22 Meldepflicht (1) Ein Ausl„nder, der den Asylantrag bei einer Aussenstelle des Bundesamtes zu stellen hat (Par. 14 Abs. 1), hat sich in einer Aufnahmeeinrichtung pers”nlich zu melden. Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die fr seine Aufnahme zust„ndige Aufnahmeeinrichtung weiter. (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass die Meldung nach Abs. 1 bei einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung erfolgen muss. In den F„llen des Par. 18 Abs. 1 und des Par. 19 Abs. 1 ist der Ausl„nder an diese Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten. Dritter Unterabschnitt: Verfahren beim Bundesamt Par. 23 Antragstellung bei der Aussenstelle Der Ausl„nder, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Aussenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrages pers”nlich zu erscheinen. Par. 24 Pflichten des Bundesamtes (1) Das Bundesamt kl„rt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Es hat den Ausl„nder pers”nlich anzuh”ren. Von einer Anh”rung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt den Ausl„nder als asylberechtigt anerkennen will. (2) Nach Stellung eines Asylantrages obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach Par. 53 des Ausl„ndergesetzes vorliegen. (3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausl„nderbeh”rde unverzglich ber die getroffene Entscheidung und die von dem Ausl„nder vorgetragenen oder sonst erkennbaren Grnde fr eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere ber die Notwendigkeit, die fr eine Rckfhrung erforderlichen Dokumente zu beschaffen. Par. 25 Anh”rung (1) Der Ausl„nder muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begrnden, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben geh”ren auch solche ber Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausl„ndischer Flchtling oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgefhrt ist. (2) Der Ausl„nder hat alle sonstigen Tatsachen und Umst„nde anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. (3) Ein sp„teres Vorbringen des Ausl„nders kann unbercksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verz”gert wrde. Der Ausl„nder ist darauf hinzuweisen. (4) Bei einem Ausl„nder, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anh”rung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausl„nders und seines Bevollm„chtigen bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausl„nder bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin fr die Anh”rung mitgeteilt wird. Kann die Anh”rung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausl„nder und sein Bevollm„chtigter von dem Anh”rungstermin unverzglich zu verst„ndigen. Erscheint der Ausl„nder ohne gengende Entschuldigung nicht zur Anh”rung, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausl„nders zu bercksichtigen ist. (5) Bei einem Ausl„nder, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der pers”nlichen Anh”rung abgesehen werden, wenn der Ausl„nder einer Ladung zur Anh”rung ohne gengende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausl„nder Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Žussert sich der Ausl„nder innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausl„nders zu wrdigen ist. Par. 33 bleibt unberhrt. (6) Die Anh”rung ist nicht ”ffentlich. An ihr k”nnen Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes, des Hohen Flchtlingskommissars der Vereinten Nationen oder des Sonderbevollm„chtigten fr Flchtlingsfragen beim Europarat ausweisen, teilnehmen. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten. (7) šber die Anh”rung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausl„nders enth„lt. Par. 26 Familienasyl (1) Der Ehegatte eines Asylberechtigten wird als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylbewerber politisch verfolgt wird, 2. der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzglich nach der Einreise gestellt hat und 3. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurckzunehmen ist. Satz 1 gilt entsprechend fr die minderj„hrigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Anerkennung bereits geboren waren. (2) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend fr die im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderj„hrigen ledigen eines Asylberechtigten. Fr im Bundesgebiet nach der Anerkennung des Asylberechtigten geborenen Kinder ist der Asylantrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen. (3) Absatz 2 gilt nicht fr Kinder eines Ausl„nders, der nach Absatz 2 als Asylberechtigter anerkannt worden ist. Par. 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung (1) Ein Ausl„nder, der bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. (2) Ist der Ausl„nder im Besitz eines von einem anderen Staat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkommen ber die Rechtsstellung der Flchtlinge, so wird vermutet, dass er bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war. (3) Hat sich ein Ausl„nder in einem Staat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet l„nger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausl„nder glaubhaft macht, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen war. Par. 28 Nachfluchttatbest„nde Ein Ausl„nder wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umst„nden beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenen Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits in Herkunftsland erkennbar bet„tigten šberzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausl„nder sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste šberzeugung bilden konnte. Par. 29 Unbeachtliche Asylantr„ge (1) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Ausl„nder bereits in einem anderes Staat vor politischer Verfolgung sicher war und die Rckfhrung in diesen Staat oder in einen anderen Staat, in dem er vor politischer Verfolgung sicher ist, m”glich ist. (2) Ist die Rckfhrung innerhalb von drei Monaten nicht m”glich, ist das Asylverfahren fortzufhren. Die Ausl„nderbeh”rde hat das Bundesamt unverzglich zu unterrichten. Par. 30 Offensichtlich unbegrndete Asylantr„ge (1) Ein Asylantrag ist als offensichtlich unbegrndet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen fr eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausl„ndergesetzes offensichtlich nicht vorliegen. (2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegrndet, wenn nach den Umst„nden des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausl„nder nur aus wirtschaftlichen Grnden oder um einer allgemeinen Notsituation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, im Bundesgebiet aufh„lt. (3) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegrndet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des Par. 13 Abs. 1 handelt. Par. 31 Entscheidung des Bundesamtes ber Asylantr„ge (1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begrnden und den Beteiligten mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. (2) In Entscheidungen ber beachtliche Asylantr„ge und nach Par. 30 Abs. 3 ist ausdrcklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausl„ndergesetzes vorliegen und ob der Ausl„nder als Asylberechtigter anerkannt wird. Von letzterer Feststellung ist abzusehen, wenn der Antrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausl„ndergesetzes beschr„nkt war. (3) In den F„llen des Absatzes 2 und in Entscheidungen ber unbeachtliche Asylantr„ge ist festzustellen, ob Abschiebungshindernisse nach Par. 53 des Ausl„ndergesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausl„nder als Asylberechtigter anerkannt wird. (4) Wird ein Ausl„nder nach Par. 26 als Asylberechtigter anerkannt, soll von den Feststellungen zu Par. 51 Abs. 1 und Par. 53 des Ausl„ndergesetzes abgesehen werden. Par. 32 Entscheidung bei Antragsrcknahme Im Falle der Rcknahme des Asylantrages stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob Abschiebungshindernisse nach Par. 53 des Ausl„ndergesetzes vorliegen: in den F„llen des Par. 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden. Par. 33 Nichtbetreiben des Verfahrens Der Asylantrag gilt als zurckgenommen, wenn der Ausl„nder das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamtes l„nger als einen Monat nicht betreibt. In der Aufforderung ist der Ausl„nder auf die nach Satz 1 eintretende Folge hinzuweisen. VIERTER UNTERABSCHNITT: AUFENTHALTSBEENDIGUNG Par. 34 Abschiebungsandrohung (1) Das Bundesamt erl„sst nach den Par. 50 und 51 Abs. 4 des Ausl„ndergesetzes die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausl„nder nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Eine Anh”rung des Ausl„nders vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. (2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung ber den Asylantrag verbunden werden. Par. 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages Im Falle eines unbeachtlichen Asylantrages droht das Bundesamt dem Ausl„nder die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, und weist ihn in der Androhung darauf hin, dass er auch in jeden europ„ischen Staat abgeschoben werden kann, ber den er eingereist ist und der das Abkommen ber die Rechtsstellung der Flchtlinge auf Flchtlinge aus dem Herkunftsland des Ausl„nder anwendet. Par. 36 Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegrndetheit (1) In den F„llen der Unbeachtlichkeit und der offensichtlichen Unbegrndetheit des Asylantrags betr„gt die dem Ausl„nder zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Antr„ge nach Par. 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die zur Begrndung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb dieser Frist anzugeben. Der Ausla "nder ist hierauf hinzuweisen. Par. 74 Abs. 2 Satz 2 bis 4 dieses Gesetzes und Par. 58 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung bis zur unanfechtbaren Entscheidung ausgesetzt. Par. 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung (1) Die Entscheidung des Bundesamtes ber die Unbeachtlichkeit des Antrages und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach Par. 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzufhren. (2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegrndet abgelehnten Asylantrages dem Antrag nach Par. 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. (3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird. Par. 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rcknahme des Asylantrages (1) In den sonstigen F„llen, in denen das Bundesamt den Ausl„nder nicht als Asylberechtigten anerkennt, betr„gt die dem Ausl„nder zu setzende Ausreisefrist einen Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. (2) Im Falle der Rcknahme des Asylantrages vor der Entscheidung des Bundesamtes betr„gt die dem Ausl„nder zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (3) Im Falle der Rcknahme des Asylantrages oder der Klage kann dem Ausl„nder eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten einger„umt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erkl„rt. Par. 39 Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerkennung (1) Hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung aufgehoben, erl„sst das Bundesamt nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung unverzglich die Abschiebungsandrohung. Die dem Ausl„nder zu setzende Ausreisefrist betr„gt einen Monat. (2) Hat das Bundesamt in der aufgehobenen Entscheidung von der Feststellung, ob Abschiebungshindernisse nach Par. 53 des Ausl„ndergesetzes vorliegen, abgesehen, ist diese Feststellung nachzuholen. Par. 40 Unterrichtung der Ausl„nderbeh”rde (1) Das Bundesamt unterrichtet unverzglich die Ausl„nderbeh”rde, in deren Bezirk sich der Ausl„nder aufzuhalten hat, ber eine vollziehbare Abschiebungsandrohung und leitet ihr unverzglich alle fr die Abschiebung erforderlichen Unterlagen zu. Das gleiche gilt, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wegen eines Abschiebungshindernisses nach Par. 53 des Ausl„ndergesetzes nur hinsichtlich der Abschiebung in den betreffenden Staat angeordnet hat und das Bundesamt das Asylverfahren nicht fortfhrt. (2) Das Bundesamt unterrichtet unverzglich die Ausl„nderbeh”rde, wenn das Verwaltungsgericht in den F„llen der Par. 38 Abs. 2 und Par. 39 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet. Par. 41 Gesetzliche Duldung (1) Hat das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach Par. 53 Abs. 6 des Ausl„ndergesetzes festgestellt, ist die Abschiebung in den betreffenden Staat fr die Dauer von drei Monaten ausgesetzt. Die Frist beginnt im Falle eines Antrages nach Par. 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Klageerhebung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der gerichtlichen, im brigen mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes. (2) Die Ausl„nderbeh”rde kann die Aussetzung der Abschiebung widerrufen. Sie entscheidet ber die Erteilung einer Duldung nach Ablauf der drei Monate. Par. 42 Bindungswirkung ausl„nderrechtlicher Entscheidungen des Bundesamtes Die Ausl„nderbeh”rde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts ber das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach Par. 53 des Ausl„ndergesetzes gebunden. šber den sp„teren Eintritt und Wegfall des Abschiebungshindernisses nach Par. 53 Abs. 3 des Ausl„ndergesetzes entscheidet die Ausl„nderbeh”rde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf. Par. 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung des Abschiebung (1) War der Ausl„nder im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausl„nder auch nach Par. 42 Abs, 2 Satz 2 des Ausl„ndergesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist. (2) Hat der Ausl„nder die Verl„ngerung einer Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als 6 Monaten beantragt, wird die Abschiebungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar. Im brigen steht Par. 69 des Ausl„ndergesetzes der Abschiebung nicht entgegen. (3) Haben Ehegatten oder Eltern und ihre minderj„hrigen ledigen Kinder gleichzeitig oder jeweils unverzglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Ausl„nderbeh”rde die Abschiebung auch abweichend von Par. 55 Abs. 4 des Ausl„ndergesetzes vorbergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu erm”glichen. DRITTER ABSCHNITT: UNTERBRINGUNG UND VERTEILUNG Par. 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen (1) Die L„nder sind verpflichtet, fr die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungspl„tzen bereitzustellen. (2) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle teilt den L„ndern monatlich die Zahl der Zug„nge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungspl„tzen mit. (3) Par. 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl 1 S. 1163) gilt nicht fr Aufnahmeeinrichtungen. Par. 45 Aufnahmequoten Die L„nder k”nnen durch Vereinbarung einen Schlssel fr die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzelnen L„nder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote nach folgenden Schlssel: Sollanteil v. H. Baden-Wrttemberg 12,2 Bayern 14,0 Berlin 2,2 Brandenburg 3,5 Bremen 1,0 Hamburg 2,6 Hessen 7,4 Mecklenburg-Vorpommern 2,7 Niedersachsen 9,3 Nordrhein-Westfalen 22,4 Rheinland-Pfalz 4,7 Saarland 1,4 Sachsen 6,5 Sachsen-Anhalt 4,0 Schleswig-Holstein 2,8 Thringen 3,3 Par. 46 Bestimmung der zust„ndigen Aufnahmeeinrichtung (1) Zust„ndig fr die Aufnahme des Ausl„nders ist die Aufnahmeeinrichtung, in der er sich gemeldet hat, wenn sie ber einen freien Unterbringunsplatz im Rahmen der Quote nach Par. 45 verfgt und die ihr zugeordnete Aussenstelle des Bundesamtes Asylantr„ge aus dem Herkunftsland des Ausl„nders bearbeitet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die nach Absatz 2 bestimmte Aufnahmeeinrichtung fr die Aufnahme des Ausl„nders zust„ndig. (2) Eine von Bundesminister des Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle benennt auf Veranlassung einer Aufnahmeeinrichtung dieser die fr die Aufnahme des Ausl„nders zust„ndige Aufnahmeeinrichtung. Massgebend dafr sind die Aufnahmequoten nach Par. 45, in diesem Rahmen die vorhandenen freien Unterbringungspl„tze und sodann die Bearbeitungsm”glichkeiten der jeweiligen Aussenstelle des Bundesamtes in bezug auf die Herkunftsl„nder der Ausl„nder. Von mehreren danach in Betracht kommenden Aufnahmeeinrichtungen wird die n„chstgelegene als zust„ndig benannt. (3) die veranlassende Aufnahmeeinrichtung teilt der zentralen Verteilungsstelle nur die Zahl der Ausl„nder unter Angabe der Herkunftsl„nder mit. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderj„hrigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden. (4) Die L„nder stellen sicher, dass die zentrale Verteilungsstelle jederzeit ber die fr die Bestimmung der zust„ndigen Aufnahmeeinrichtung erforderlichen Angaben, insbesondere ber Zu- und Abg„nge, Belegungsstand und alle freien Unterbringungspl„tze jeder Aufnahmeeinrichtung unterrichtet ist. (5) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stalle benannt der zentralen Verteilungsstelle die zust„ndige Aufnahmeeinrichtung fr den Fall, dass das Land nach der Quotenregelung zur Aufnahme verpflichtet ist und ber keinen freien Unterbringungsplatz in den Aufnahmeeinrichtungen verfgt. Par. 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen (1) Ausl„nder, die den Asylantrag bei einer Aussenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (Par. 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zu sechs Wochen, l„ngstens jedoch bis zu drei Monaten, in der fr ihre Aufnahme zust„ndigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das gleiche gilt in den F„llen des Par. 14 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. (2) Sind Eltern eines minderj„hrigen ledigen Kindes verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat. (3) Fr die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Ausl„nder verpflichtet, fr die zust„ndigen Beh”rden und Gerichte erreichbar zu sein. Par. 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf von drei Monaten, wenn 1. der Ausl„nder verpflichtet ist, an einem andren Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen, 2. er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder 3. ihm eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Par. 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung (1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung kurzfristig nicht m”glich ist. (2) Die Verpflichtung kann aus Grnden der ”ffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Grnden der ”ffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus anderen zwingenden Grnden beendet werden. Par. 50 Landesinterne Verteilung (1) Ausl„nder sind unverzglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zust„ndigen Landesbeh”rde mitteilt, dass 1. nicht oder nicht kurzfristig entschieden werden kann, dass der Asylantrag unbeachtlich oder offensichtlich unbegrndet ist und ob Abschiebungshindernisse nach Par. 53 des Ausl„ndergesetzes vorliegen, oder 2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet oder 3. der Bundesbeauftragte gegen die Anerkennung des Ausl„nders Klage erhoben hat. (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. (3) Die zust„ndige Landesbeh”rde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausl„nderbeh”rde mit, in dem der Ausl„nder nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat. (4) Die zust„ndige Landesbeh”rde erl„sst die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begrndung. Einer Anh”rung des Ausl„nders bedarf es nicht. Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren zu bercksichtigen. (5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausl„nder selbst zuzustellen. Wird der Ausl„nder durch einen Bevollm„chtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollm„chtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden. (6) Der Ausl„nder hat sich unverzglich zu der in der Zuweisungsverfgung angegebenen Stelle zu begeben. Par. 51 L„nderbergreifende Verteilung (1) Ist ein Ausl„nder nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderj„hrigen ledigen Kindern oder sonstigen humanit„ren Grnden von vergleichbarem Gewicht auch durch l„nderbergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. (2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausl„nders. šber den Antrag entscheidet die zust„ndige Beh”rde des Landes, fr das der weitere Aufenthalt beantragt ist. Par. 52 Quotenanrechnung Auf die Quoten nach Par. 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den F„llen des Par. 14 Abs. 2 Nr. 3 sowie Par. 51 angerechnet. Par. 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterknften (1) Ausl„nder, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterknften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das ”ffentliche Interesse als auch Belange des Ausl„nders zu bercksichtigen. (2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausl„nder als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausl„nder eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der ”ffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausl„ndergesetzes vorliegen. In den F„llen der S„tze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch fr den Ehegatten und die minderj„hrigen Kinder des Ausl„nders. Par. 54 Unterrichtung des Bundesamtes Die Ausl„nderbeh”rde, in deren Bezirk sich der Ausl„nder aufzuhalten hat, teilt dem Bundesamt unverzglich l. die ladungsf„hige Anschrift des Ausl„nders, 2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung mit. VIERTER ABSCHNITT: RECHT DES AUFENTHALTS Erster Unterabschnitt: Aufenthalt w„hrend des Asylverfahrens Par. 55 Aufenthaltsgestattung (1) Einem Ausl„nder, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchfhrung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. (2) Mit der Stellung eines Asylantrags erl”schen eine Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in Par. 69 Abs. 2 und 3 des Ausl„ndergesetzes bezeichneten Wirkungen eines Aufenthaltsgenehmigungsantrages. Par. 69 Abs. 3 des Ausl„ndergesetzes bleibt unberhrt, wenn der Ausl„nder eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und deren Verl„ngerung beantragt hat. (3) Soweit der Erwerb oder die Ausbung eines Rechts oder eine Vergnstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abh„ngig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausl„nder unanfechtbar anerkannt worden ist. Par. 56 R„umliche Beschr„nkung (1) Die Aufenthaltsgestattung ist r„umlich auf den Bezirk der Ausl„nderbeh”rde beschr„nkt, in dem die fr die Aufnahme des Ausl„nders zust„ndige Aufnahmeeinrichtung liegt. In den F„llen des Par. 14 Abs. 2 Satz 1 ist die Aufenthaltsgestattung r„umlich auf den Bezirk der Ausl„nderbeh”rde beschr„nkt, in dem der Ausl„nder sich aufh„lt. (2) Wenn der Ausl„nder verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausl„nderbeh”rde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung r„umlich auf deren Bezirk beschr„nkt. Par. 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung (1) Das Bundesamt kann einem Ausl„nder, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorbergehend zu verlassen, wenn zwingende Grnde es erfordern. (2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollm„chtigten, beim Hohen Flchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flchtlingen befassen, soll die Erlaubnis unverzglich erteilt werden. (3) Der Ausl„nder kann Termine bei Beh”rden und Gerichten, bei denen sein pers”nliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Er hat diese Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen. Par. 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs (1) Die Ausl„nderbeh”rde kann einem Ausl„nder, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorbergehend zu verlassen, wenn zwingende Grnde es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige H„rte bedeuten wrde. (2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollm„chtigten, beim Hohen Flchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt werden. (3) Der Ausl„nder kann Termine bei Beh”rden und Gerichten, bei denen sein pers”nliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. (4) Der Ausl„nder kann den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorbergehend verlassen, sofern ihn das Bundesamt als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist; das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausl„ndergesetzes festgestellt hat, oder wenn die Abschiebung des Ausl„nders aus sonstigen rechtlichen oder tats„chlichen Grnden auf Dauer ausgeschlossen ist. Satz 1 gilt entsprechend fr den Ehegatten und die minderj„hrigen ledigen Kinder des Ausl„nders. (5) Die Ausl„nderbeh”rde eines Kreises oder einer kreisangeh”rigen Gemeinde kann einem Ausl„nder die allgemeine Erlaubnis erteilen, sich vorbergehend im gesamten Gebiet des Kreises aufzuhalten. (6) Um ”rtlichen Verh„ltnissen Rechnung zu tragen, k”nnen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sich Ausl„nder ohne Erlaubnis vorbergehend in einem die Bezirke mehrerer Ausl„nderbeh”rden umfassenden Gebiet aufhalten k”nnen. Par. 59 Durchsetzung der r„umlichen Beschr„nkung (1) Die Verlassenspflicht nach Par. 36 des Ausl„ndergesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. Reiseweg und Bef”rderungsmittel sollen vorgeschrieben werden. (2) Der Ausl„nder ist festzunehmen und zur Durchsetzung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfllung der Verlassenspflicht nicht gesichert ist und andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gef„hrdet wrde. (3) Zust„ndig fr Massnahmen nach den Abs„tzen 1 und 2 sind 1. die Polizeien der L„nder, 2. die Grenzbeh”rde, bei der der Ausl„nder um Asyl nachsucht, 3. die Ausl„nderbeh”rde, in deren Bezirk sich der Ausl„nder aufh„lt, 4. die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausl„nder sich meldet, sowie 5. die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausl„nder aufgenommen hat. Par. 60 Auflagen (1) Die Aufenthaltsgestattung kann mit Auflagen versehen werden. (2) Der Ausl„nder, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann verpflichtet werden, 1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen. 2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte Unterkunft umzuziehen und dort Wohnung zu nehmen. 3. in dem Bezirk einer anderen Ausl„nderbeh”rde desselben Landes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen. Eine Anh”rung des Ausl„nders ist erforderlich in den F„llen des Satzes 1 Nr. 2, wenn er sich l„nger als sechs Monate in der Gemeinde oder Unterkunft aufgehalten hat. Die Anh”rung gilt als erfolgt, wenn der Ausl„nder oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu „ussern. Eine Anh”rung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes ”ffentliches Interesse entgegensteht. (3) Zust„ndig fr Massnahmen nach den Abs„tzen 1 und 2 ist die Ausl„nderbeh”rde, auf deren Bezirk der Aufenthalt beschr„nkt ist. Par. 61 Erwerbst„tigkeit (1) Fr die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausl„nder keine Erwerbst„tigkeit ausben. (2) Die Ausbung einer unselbst„ndigen Erwerbst„tigkeit darf nicht durch eine Auflage ausgeschlossen werden, sofern das Bundesamt den Ausl„nder als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Par. 62 Gesundheitsuntersuchung (1) Ausl„nder, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind verpflichtet, eine „rztliche Untersuchung auf bertragbare Krankheiten einschliesslich einer R”ntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Die oberste Landesgesundheitsbeh”rde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt den Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die Untersuchung durchfhrt. (2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der fr die Unterbringung zust„ndigen Beh”rde mitzuteilen. Par. 63 Bescheinigung ber die Aufenthaltsgestattung (1) Dem Ausl„nder wird nach der Asylantragstellung eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung ber die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, sofern er nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist. (2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Die Frist betr„gt bei der erstmaligen Ausstellung drei und im brigen sechs Monate. (3) Zust„ndig fr die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausl„nder verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im brigen ist die Ausl„nderbeh”rde zust„ndig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschr„nkt ist. Auflagen und Žnderungen der r„umlichen Beschr„nkung k”nnen auch von der Beh”rde vermerkt werden, die sie verfgt hat. (4) Die Bescheinigung soll von der Ausl„nderbeh”rde eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist. Par. 64 Ausweispflicht (1) Der Ausl„nder gengt fr die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung ber die Aufenthaltsgestattung. (2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzbertritt. Par. 65 Herausgabe des Passes (1) Dem Ausl„nder ist nach der Stellung des Asylantrages der Pass oder Paáersatz auszuh„ndigen, wenn dieser fr die weitere Durchfhrung des Asylverfahrens nicht ben”tigt wird und der Ausl„nder eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder die Ausl„nderbeh”rde ihm nach den Vorschriften in anderen Gesetzen eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. (2) Dem Ausl„nder kann der Pass oder Paáersatz vorbergehend ausgeh„ndigt werden, wenn dies in den F„llen des Par. 58 Abs. 1 fr eine Reise oder wenn es fr die Verl„ngerung der Gltigkeitsdauer oder die Vorbereitung der Ausreise des Ausl„nders erforderlich ist. Par. 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (1) Der Ausl„nder kann zur Aufenthaltsermittlung im Ausl„nderzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er 1. innerhalb einer Woche nicht in der Aufnahmeeinrichtung eintrifft, an die er weitergeleitet worden ist, 2. die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und innerhalb einer Woche nicht zurckgekehrt ist, 3. einer Zuweisungsverfgung oder einer Verfgung nach Par. 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer Woche nicht Folge geleistet hat oder 4. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen hat, nicht erreichbar ist; die in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen liegen vor, wenn der Ausl„nder eine an die Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang genommen hat. (2) Zust„ndig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind die Aufnahmeeinrichtung, die Ausl„nderbeh”rde, in deren Bezirk sich der Ausl„nder aufzuhalten hat, und das Bundesamt. Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders erm„chtigten Personen veranlasst werden. Par. 67 Erl”schen der Aufenthaltsgestattung (1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt, 1. wenn der Ausl„nder nach Par. 18 Abs. 2 und 3 zurckgewiesen oder zurckgeschoben wird, 2. wenn der Ausl„nder innerhalb von zwei Wochen, nachdem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen Asylantrag gestellt hat, 3. im Falle der Rcknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes. 4. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach Par. 52 des Ausl„ndergesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, 5. im brigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. (2) Stellt der Ausl„nder den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Frist, tritt die Aufenthaltsgestattung wieder in Kraft. Zweiter Unterabschnitt: Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens Par. 68 Aufenthaltserlaubnis (1) Dem Ausl„nder ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt sein Aufenthalt im Bundesgebiet als erlaubt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausl„nder aus schwerwiegenden Grnden der ”ffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Par. 69 Wiederkehr eines Asylberechtigten (1) Im Falle der Ausreise des Asylberechtigten erlischt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht, solange er im Besitz eines gltigen von einer deutschen Beh”rde ausgestellten Reiseausweises fr Flchtlinge ist. (2) Der Ausl„nder hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter keinen Anspruch auf erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zust„ndigkeit fr die Ausstellung eines Reiseausweises fr Flchtlinge auf einen anderen Staat bergegangen ist. Par. 70 Aufenthaltsbefugnis (1) Dem Ausl„nder ist eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausl„ndergesetzes festgestellt hat und die Abschiebung des Ausl„nders aus rechtlichen oder tats„chlichen Grnden nicht nur vorbergehend unm”glich ist. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausl„nder aus schwerwiegenden Grnden der ”ffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. FšNFTER ABSCHNITT: FOLGEANTRAG Par. 71 Folgeantrag (1) Stellt der Ausl„nder nach Rcknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines frheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzufhren, wenn die Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prfung obliegt dem Bundesamt. (2) Der Folgeantrag ist beim Bundesamt zu stellen. (3) Liegen die Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die Par. 34 und 36 entsprechend anzuwenden. (4) Stellt der Ausl„nder innerhalb eines Jahres, nachdem eine nach diesem Gesetz ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchfhrung eines weiteren Verfahrens fhrt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung; dies gilt auch, wenn der Ausl„nder zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden. Par. 19 Abs. 1 findet keine Anwendung. (5) War der Aufenthalt des Ausl„nders w„hrend des frheren Asylverfahrens r„umlich beschr„nkt, gilt die letzte r„umliche Beschr„nkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. In den F„llen des Absatzes 4 ist fr ausl„nderrechtliche Massnahmen auch die Ausl„nderbeh”rde zust„ndig, in deren Bezirk sich der Ausl„nder aufh„lt. (6) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgefhrt. SECHSTER ABSCHNITT: ERL™SCHEN DER RECHTSSTELLUNG Par. 72 Erl”schen (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausl„ndergesetzes vorliegen, erl”schen, wenn der Ausl„nder 1. sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangeh”rigkeit er besitzt, unterstellt. 2. nach Verlust seiner Staatsangeh”rigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat, 3. auf Antrag eine neue Staatsangeh”rigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangeh”rigkeit er erworben hat, geniesst oder 4. auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes den Antrag zurcknimmt. (2) Der Ausl„nder hat einen Anerkennungsbescheid und einen Reiseausweis unverzglich bei der Ausl„nderbeh”rde abzugeben. Par. 73 Widerruf und Rcknahme (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausl„ndergesetzes vorliegen, sind unverzglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen fr sie nicht mehr vorliegen. In den F„llen des Par. 26 ist die Anerkennung als Asylberechtigter ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurckgenommen wird und der Ausl„nder aus anderen Grnden nicht als Asylberechtigter anerkannt werden k”nnte. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn sich der Ausl„nder auf zwingende, auf frheren Verfolgungen beruhende Grnde berufen kann, um die Rckkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangeh”rigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gew”hnlichen Aufenthalt hatte. (2) Die Anerkennung als Asylberechtigter ist zurckzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausl„nder auch aus anderen Grnden nicht anerkannt werden k”nnte. Satz 1 findet auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausl„ndergesetzes vorliegen, entsprechende Anwendung. (3) Die Entscheidung, dass ein Abschiebungshindernis nach Par. 53 Abs. 1,2,4 oder 6 des Ausl„ndergesetzes vorliegt, ist zurckzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (4) šber Widerruf und Rcknahme entscheidet der Leiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter Bediensteter. Dem Ausl„nder ist die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und Gelegenheit zur Žusserung zu geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu „ussern. Hat sich der Ausl„nder innerhalb dieser Frist nicht ge„ussert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der Ausl„nder ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. (5) Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausl„nder zuzustellen. SIEBENTER ABSCHNITT: GERICHTSVERFAHREN Par. 74 Klagefrist; Zurckweisung versp„teten Vorbringens (1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach Par. 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (Par. 36 Abs. 2 Satz 1), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben. (2) Der Kl„ger hat die zur Begrndung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. Par. 87 b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der Kl„ger ist ber die Verpflichtung nach Satz 1 und die Folgen der Fristvers„umnis zu belehren. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt unberhrt. Par. 75 Aufschiebende Wirkung der Klage Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den F„llen der Par. 38 Abs. 1 und Par. 73 aufschiebende Wirkung. Par. 76 Einzelrichter (1) Die Kammer kann in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung bertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tats„chlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grunds„tzliche Bedeutung hat. (2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht bertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mndlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. (3) Der Einzelrichter kann nach Anh”rung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurckbertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Žnderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grunds„tzliche Bedeutung hat. Eine erneute šbertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Par. 77 Entscheidung des Gerichts (1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mndlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mndliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Entscheidung gef„llt wird. Par. 74 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberhrt. (2) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgrnde ab, soweit es den Feststellungen und der Begrndung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten bereinstimmend darauf verzichten. Par. 78 Rechtsmittel (1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzul„ssig oder offensichtlich unbegrndet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung ber den Asylantrag als offensichtlich unzul„ssig oder offensichtlich unbegrndet, das Klagebegehren im brigen hingegen als unzul„ssig oder unbegrndet abgewiesen worden ist. (2) In den brigen F„llen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts findet nicht statt. (3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grunds„tzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh”fe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in Par. 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. (4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Grnde, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils. (5) šber den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begrndung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskr„ftig. L„sst das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. (6) Der Antrag nach Absatz 4 tritt im Falle des Par. 84 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung an die Stelle der Nichtzulassungsbeschwerde. Fr die Gerichtskosten und die Gebhren nach der Bundesgebhrenordnung fr Rechtsanw„lte steht er ebenfalls der Nichtzulassungsbeschwerde gleich. Par. 79 Besondere Vorschriften fr das Berufungsverfahren (1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt in bezug auf Erkl„rungen und Beweismittel, die der Kl„ger nicht innerhalb der Frist des Par. 74 Abs. 2 Satz 1 vorgebracht hat, Par. 128 a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. (2) Par. 130 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung. (3) Das Oberverwaltungsgericht kann der Berufung des Ausl„nders durch Beschluss stattgeben, wenn es sie einstimmig fr begrndet und eine mndliche Verhandlung nicht fr erforderlich h„lt. Par. 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Par. 80 Ausschluss der Beschwerde Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz k”nnen vorbehaltlich des Par. 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Par. 81 Nichtbetreiben des Verfahrens Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurckgenommen, wenn der Kl„ger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts l„nger als einen Monat nicht betreibt. Der Kl„ger tr„gt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kl„ger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen. Par. 82 Akteneinsicht in Verfahren des vorl„ufigen Rechtsschutzes In Verfahren des vorl„ufigen Rechtsschutzes wird Akteneinsicht auf der Gesch„ftsstelle des Gerichts gew„hrt. Die Akten k”nnen dem bevollm„chtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder Gesch„ftsr„ume bergeben werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich das Verfahren dadurch verz”gert. Fr die Versendung von Akten gilt Satz 2 entsprechend. Par. 83 Erm„chtigung zur Bildung besonderer Spruchk”rper fr Streitigkeiten nach diesem Gesetz Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verwaltungsgerichten fr Streitigkeiten nach diesem Gesetz besondere Spruchk”rper zu bilden sowie deren Sitz zu bestimmen. Die Landesregierungen k”nnen die Erm„chtigung auf andere Stellen bertragen. ACHTER ABSCHNITT: STRAF- UND BUSSGELDVORSCHRIFTEN Par. 84 Verleitung zur missbr„uchlichen Antragstellung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausl„nder verleitet oder dabei untersttzt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollst„ndige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausl„ndergesetzes vorliegen, zu erm”glichen. In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter gewerbsm„ssig oder aus grobem Eigennutz handelt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer die Tat zugunsten eines Angeh”rigen im Sinne des Par. 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begeht, ist straffrei. Par. 85 Sonstige Straftaten Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen Par. 50 Abs. 6 sich nicht unverzglich zu der angegebenen Stelle begibt, 2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschr„nkung nach Par. 56 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach Par. 60 Abs. 2 Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommt. Par. 86 Bussgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt ein Ausl„nder, der einer Aufenthaltsbeschr„nkung nach Par. 56 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fnftausend Deutsche Mark geahndet werden. NEUNTER ABSCHNITT: šBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN Par. 87 šbergangsvorschriften (1) Fr das Verwaltungsverfahren gelten folgende šbergangsvorschriften: 1. Bereits begonnene Asylverfahren sind nach bisher geltendem Recht zu Ende zu fhren, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine Entscheidung an die Ausl„nderbeh”rde zur Zustellung abgesandt hat. 2. šber Folgeantr„ge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind, entscheidet die Ausl„nderbeh”rde nach bisher geltendem Recht. 3. Bei Ausl„ndern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Asylantrag gestellt haben, richtet sich die Verteilung auf die L„nder nach bisher geltendem Recht. (2) Fr die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren gelten folgende šbergangsvorschriften: 1. In den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 richtet sich die Klagefrist nach bisher geltendem Recht; die ”rtliche Zust„ndigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Par. 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. 2. Die Zul„ssigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt richtet sich nach bisher geltendem Recht, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegeben worden ist. 3. Die Zul„ssigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach bisher geltendem Recht, wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkndet oder von Amts wegen anstelle einer Verkndung zugestellt worden ist. 4. Hat ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegter Rechtsbehelf nach bisher geltendem Recht aufschiebende Wirkung, finden die Vorschriften dieses Gesetzes ber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine Anwendung. 5. Ist in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Aufforderung nach Par. 33 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869), ge„ndert durch Artikel 7 Par. 13 in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) erlassen worden, gilt insoweit diese Vorschrift fort. Par. 88 šbertragung von Zust„ndigkeiten der Aufnahmeeinrichtung Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des Landes bertragen. Par. 89 Einschr„nkung von Grundrechten (1) Die Grundrechte der k”rperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Massgabe dieses Gesetzes eingeschr„nkt. (2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach dem Gesetz ber das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Par. 185 des Gesetzes vom 16. M„rz 1976 (BGBl. I S. 581). Par. 90 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Der Bundesminister des Innern erl„sst mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz. (Artikel 2: Žnderung des Ausl„ndergesetzes) (Artikel 3: Žnderung der Verwaltungsgerichtsordnung) (Artikel 4: Verweisung auf aufgehobene Vorschriften) ARTIKEL 5: šBERGANGSREGELUNGEN A. Bis zum 31. M„rz 1993 ist Artikel 1 mit folgenden Massgaben anzuwenden: 1. Par. 14 ist in folgender Fassung anzuwenden: "Par. 14 Antragstellung (1) Der Asylantrag ist bei der Ausl„nderbeh”rde zu stellen. Zust„ndig ist die Ausl„nderbeh”rde, in deren Bezirk sich der Ausl„nder aufh„lt. In den F„llen des Par. 18 ist die Ausl„nderbeh”rde zust„ndig, an die der Ausl„nder weitergeleitet worden ist. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann eine oder mehrere Ausl„nderbeh”rden als gemeinsam zust„ndige Ausl„nderbeh”rde bestimmen. Sie kann auch bestimmen, dass der Asylantrag nur bei bestimmten Ausl„nderbeh”rden zu stellen ist. (2) Der Ausl„nder hat zur Asylantragstellung pers”nlich bei der Ausl„nderbeh”rde zu erscheinen. Dies gilt nicht, wenn der Ausl„nder sich in Haft oder sonstigem ”ffentlichen Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet. (3) Die Ausl„nderbeh”rde leitet den Asylantrag unverzglich dem Bundesrat (sic! gemeint ist offensichtlich: "Bundesamt") zu." 2. Par. 16 Abs. 2 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden: "Zust„ndig fr erkennungsdienstliche Massnahmen sind die Aul„nderbeh”rden, die Grenzbeh”rden und die Polizei der L„nder." 3. Par. 16 Abs. 3 Satz 3 ist in folgender Fassung anzuwenden: "Das Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Beh”rden und dem Bundesamt den Grund der Aufbewahrung dieser Unterlagen nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften zul„ssig ist." 4. Par. 18 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden: "(1) Ein Ausl„nder, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh”rde (Grenzbeh”rde) um Asyl nachsucht, ist unverzglich an die fr den Einreiseort zust„ndige Ausl„nderbeh”rde zur Antragstellung weiterzuleiten." 5. Par. 19 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden: "(1) Ein Ausl„nder, der bei der Polizei eines Landes um Asyl nachsucht, ist unverzglich an die n„chstgelegene Ausl„nderbeh”rde weiterzuleiten." 6. Par. 19 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden: "(2) Die Polizei hat den Ausl„nder erkennungsdienstlich zu behandeln (Par. 16 Abs. 1). Sie kann hiervon absehen, wenn sich der Ausl„nder mit einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen kann; in diesem Fall erfolgt die erkennungsdienstliche Behandlung durch die Ausl„nderbeh”rde." 7. Par. 20 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden: "(1) Die Beh”rde, die den Ausl„nder an die Ausl„nderbeh”rde weiterleitet, teilt dieser die Weiterleitung unverzglich mit." 8. Par. 21 Abs. 1 bis 3 ist in folgender Fassung anzuwenden: "(1) Die Beh”rden, die den Ausl„nder an die Ausl„nderbeh”rde weiterleiten, nehmen die in Par. 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten sie unverzglich der Ausl„nderbeh”rde zu. (2) Beantragt der Ausl„nder unmittelbar bei der Ausl„nderbeh”rde Asyl, nimmt diese die Unterlagen in Verwahrung. (3) Die Ausl„nderbeh”rde leitet die Unterlagen unverzglich dem Bundesamt zu." 9. Par. 22 und 23 sind nicht anzuwenden. 10. Par. 25 Abs. 4 ist in folgender Fassung anzuwenden: "(4) Die pers”nliche Anh”rung nach Par. 24 Abs. 1 kann in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung (Par. 14) vorgenommen werden. Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit der Asylantragstellung ist auch gewahrt, wenn die Anh”rung nicht an demselben Tag, sondern innerhalb einer Woche nach der Asylantragstellung erfolgt. In diesen F„llen brauchen der Ausl„nder und sein Bevollm„chtigter nicht geladen zu werden. Kann die Anh”rung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausl„nder und sein Bevollm„chtigter von dem Anh”rungstermin unverzglich zu verst„ndigen. Erscheint der Ausl„nder ohne gengende Entschuldigung nicht zur Anh”rung, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausl„nders zu bercksichtigen ist." 11. Par. 25 Abs. 5 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden: "Von der pers”nlichen Anh”rung kann abgesehen werden, wenn der Ausl„nder einer Ladung zur Anh”rung ohne gengende Entschuldigung nicht folgt." 12. Par. 30 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden: "(3) Ein dem Bundesamt von der Ausl„nderbeh”rde zugeleiteter Asylantrag ist auch dann als offensichtlich unbegrndet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des Par. 13 Abs. 1 handelt." 13. Par. 46 - 49 sind nicht anzuwenden. 14. Par. 50 ist in folgender Fassung anzuwenden: "Par. 50 Verteilung (1) Ausl„nder, die einen Asylantrag gestellt haben, werden entsprechend den Aufnahmequoten (Par. 45) auf die L„nder verteilt. (2) Ein Beauftragter der Bundesregierung bestimmt nach Anh”rung der L„nder das Land, in dem der zu verteilende Ausl„nder sich aufzuhalten hat (Verteilung). Er wird vom Bundesminister des Innern berufen und abberufen. (3) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle erl„sst die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begrndung. Einer Anh”rung des Ausl„nders bedarf es nicht. (4) Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren zu bercksichtigen. (5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausl„nder selbst zuzustellen. Wird der Ausl„nder durch einen Bevollm„chtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollm„chtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden. (6) Der Ausl„nder hat sich unverzglich zu der in der Zuweisungsverfgung angegebenen Stelle zu begeben. (7) Die L„nder sind verpflichtet, die aufgrund der Verteilung zugewiesenen Personen unverzglich aufzunehmen. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. (8) Die zust„ndige Landesbeh”rde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausl„nderbeh”rde mit, in dem der Ausl„nder nach seiner Verteilung Wohnung zu nehmen hat." 15. Par. 51 und 52 sind nicht anzuwenden. 16. Par. 52 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden: "Ausl„nder, die einen Asylantrag gestellt haben, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterknften untergebracht werden." 17. Par. 56 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden: "(1) Die Aufenthaltsgestattung ist r„umlich auf den Bezirk der Ausl„nderbeh”rde beschr„nkt, bei der der Ausl„nder den Asylantrag zu stellen hat." 18. Par. 57 ist nicht anzuwenden. 19. Par. 58 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden: "(1) Die Ausl„nderbeh”rde kann einem Ausl„nder erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorbergehend zu verlassen, wenn zwingende Grnde es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige H„rte bedeuten wrde." 20. Par. 59 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden: "(3) Zust„ndig fr Massnahmen nach den Abs„tzen 1 und 2 sind 1. die Polizeien der L„nder, 2. die Grenzbeh”rde, bei der der Ausl„nder um Asyl nachsucht, 3. die Ausl„nderbeh”rde, in deren Bezirk sich der Ausl„nder aufh„lt." 21. Par. 60 Abs. 2 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden: "Der Ausl„nder kann verpflichtet werden, 1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen, 2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte Unterkunft umzuziehen und dort Wohnung zu nehmen, 3. in dem Bezirk einer anderen Ausl„nderbeh”rde desselben Landes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen, 4. sich zu einer zentralen Einrichtung des Landes zur Aufnahme, Unterbringung oder Verteilung von Asylbewerbern zu begeben und in dieser Einrichtung Wohnung zu nehmen." 22. Par. 61 ist nicht anzuwenden. 23. Par. 63 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden: "(3) Zust„ndig fr die Ausstellung der Bescheinigung ist die Ausl„nderbeh”rde, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschr„nkt ist. Auflagen und Žnderungen der r„umlichen Beschr„nkung k”nnen auch von der Beh”rde vermerkt werden, die sie verfgt hat." 24. Par. 66 ist in folgender Fassung anzuwenden: "Par. 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (1) Der Ausl„nder kann zur Aufenthaltsermittlung im Ausl„nderzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er 1. innerhalb einer Woche nicht bei der Ausl„nderbeh”rde vorgesprochen hat, an die er weitergeleitet worden ist, 2. einer Zuweisungsverfgung nach Par. 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer Woche nicht Folge geleistet hat oder 3. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen hat, nicht erreichbar ist; die in Nummer 3 bezeichneten Voraussetzungen liegen vor, wenn der Ausl„nder eine an die Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang genommen hat. (2) Zust„ndig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind die Ausl„nderbeh”rde, in deren Bezirk sich der Ausl„nder aufzuhalten hat, und das Bundesamt. Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders bevollm„chtigten Personen veranlasst werden." B. šbergangsvorschrift zu A.: Bei Ausl„ndern, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. M„rz 1993 einen Asylantrag gestellt haben, richtet sich die Verteilung auf die L„nder nach A. Nummer 14. ARTIKEL 6 BEKANNTMACHUNG DES ASYLVERFAHRENSGESETZES Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des Asylverfahrensgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. M„rz 1993 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. ARTIKEL 7: INKRAFTTRETEN Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Asylverfahrensgestz vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869), ge„ndert durch Artikel 7 Par. 13 in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), ausser Kraft. ========================================================================== Bei Interesse Nachfragen an Informationsdienst ID Asyl e. V. Gerhard Reinders oder Gnter Haverkamp Obere Holtener Str. 28 Worringer Str. 70 4100 Duisburg 11 4000 Dsseldorf 1 Telefon 0203 - 59 02 26 Telefon 0211 - 35 02 61 Fax 0203 - 50 11 22 Fax 0211 - 35 87 30 E-Mail 2:242/25.3 FIDONet E-Mail 2:242/25.2 FIDONet Heute hat der Bundesrat das GESETZ ZUR NEUREGELUNG DES ASYLVERFAHRENS beschlossen, das am 01.07.1992 in Kraft treten soll. Zu diesem Gesetz die Stellungnahme des Deutschen Richterbundes (Auszug): Der Deutsche Richterbund beurteilt das neue Asylverfahrensgesetz als verfassungswidrig (Deutsche Richterzeitung 12/1991, S. 453 ff). "Zunaechst zu den rechtlichen Fragen. Nach den Zielvorstellungen des Parteiengespraechs soll an der einwoechigen Rechtsmittelfrist festgehalten werden. Das Bundesverfassungsgericht hat sie schon fuer das bisher geltende Recht in einem Beschluss vom 2. Mai 1984 als verfassungsgemaess beurteilt. Verfassungsrechtlich bedenklich - insbesondere unter dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - ist dagegen der Vorschlag, die originaere Zustaendigkeit des Einzelrichters sowie zugleich fuer Eil- und Hauptsacheverfahren nur noch eine Instanz vorzusehen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mehrfach betont, effektiver Rechtsschutz sei nicht gleichbedeutend mit Instanzenzug. Das Grundrecht auf Asyl und die Rechtsweggarantie verlangten jedoch fuer das asylgerichtliche Verfahren "geeignete Vorkehrungen, die der Gefahr unanfechtbarer Fehlurteile entgegenwirken". Ob dieser Praemisse mit der beabsichtigte Neuregelung noch entsprochen wird, ist fraglich. Jedenfalls wuerde mit der unanfechtbaren Entscheidung durch den Einzelrichter nur noch das absolute Minimum an gerichtlichem Rechtsschutz gewaehrt... In einer zusammenfassenden Betrachtung der drei wesentlichsten Zielvorstellungen fuer das gerichtliche Verfahren - originaere Einzelrichterzustaendigkeit, Ausschluss jeglicher Rechtsmittel und Schnellverfahren in zwei Wochen - kommen erhebliche Bedenken. Eine Vereinbarkeit mit dem Verfassungsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip erscheint geradezu als "offensichtlich ausgeschlossen". Insbesondere sind die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Vorkehrungen gegen unanfechtbare Fehlurteile - ueberspitzt formuliert - in ihr Gegenteil verkehrt oder allenfalls auf einen kaum merkbaren Rest geschrumpft. Es bleibt daher abzuwarten, ob ein nach den beschriebenen Zielvorstellungen noch zu konzipierender Gesetzentwurf dem Massstab der Verfassung wird standhalten koennen. Erhebliche Zweifel an seiner Verfassungsgemaessheit sind - jedenfalls derzeit - nicht von der Hand zu weisen."